Bilaterale I: Personenverkehr, Forschung, Agrar
Die sieben Dossiers des ersten bilateralen Abkommens mit der EU betreffen die Bereiche Personenverkehr, Landverkehr, Luftverkehr, Forschung, Landwirtschaft, öffentliches Beschaffungswesen sowie technische Handelshemmnisse.
Die Bilateralen I traten am 1. Juni 2002 in Kraft, nachdem das Volk sie zwei Jahre zuvor mit einer Zweidrittels-Mehrheit gutgeheissen hatte. Die Bilateralen I enthalten eine so genannte Guillotine-Klausel. Diese sieht vor, dass der ganze Vertrag hinfällig wird, falls einer seiner sieben Bereiche später aufgekündigt werden sollte.
Die sieben Dossiers der Bilateralen I:
| Freier Personenverkehr |
Bürger und Bürgerinnen aus der Schweiz und der EU wird der gegenseitige Zugang zum Arbeitsmarkt und die Niederlassung erleichtert. Wer über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt, selbstständig erwerbend ist oder ausreichende finanzielle Mittel nachweisen kann und krankenversichert ist, kann sich niederlassen, wo er oder sie will. Die Personenfreizügigkeit wurde dabei gestaffelt eingeführt. Ab 2004 hatten Schweizer Bürger freien Zugang zum EU-Arbeitsmarkt, Mitte 2007 wurde der freie Personenverkehr beidseitig in vollem Umfang eingeführt. Am 8. Februar 2009 sprach sich das Volk für die Weiterführung des Vertrags und seine Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien aus. |
| Landverkehr |
Mit dem Vertrag wurden die europäische und die schweizerische Verkehrspolitik besser aufeinander abgestimmt. Die Gewichtslimite für Lastwagen wurde bis 2005 dem europäischen Niveau von 40 Tonnen angepasst. Im Gegenzug wurde die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA eingeführt. |
| Luftverkehr |
Schweizer Fluggesellschaften können jeden Flughafen in der EU anfliegen, Flugverbindungen und Tarife müssen nicht mehr mit jedem einzelnen EU-Staat ausgehandelt werden. |
| Forschung |
Schweizer Forscher sind in den wichtigsten EU-Forschungsprogrammen gleichgestellt. Sie können auch die Führung übernehmen und haben vollen Zugang zu den Ergebnissen der EU-Programme. |
| Landwirtschaft |
Die Zollschranken und Handelsbeschränkungen mit gewissen landwirtschafltlichen Produkten werden abgebaut. Die Erleichterungen betreffen etwa Käse, verarbeitete Milchprodukte, Obst und Gemüse. Zudem werden die Vorschriften in den Bereichen Veterinärmedizin, Pflanzenschutz und biologische Landwirtschaft als gleichwertig anerkannt. |
| Öffentliches Beschaffungswesen |
Die Schweizer Wirtschaft und die Firmen aus dem EU-Raum haben gegenseitig einen besseren Zugang zu Aufträgen der öffentlichen Hand. Diese schreibt ihre Aufträge nach den Regeln der Welthandelsorganisation WTO aus. |
| Technische Handelshemmnisse |
Mit dem Abkommen hat die EU zahlreiche Industrienormen als gleichwertig anerkannt. Beim Export von Schweizer Produkten fallen damit die Doppelprüfungen weg, die Absatzchancen wurden dadurch verbessert. |
