Versicherer dürfen Privatdetektive einsetzen
Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Krankenkassen und andere Sozialversicherer dürfen bei Verdacht auf Versicherungsbetrug Privatdetektive einsetzen. Laut Bundesgericht besteht dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Privatdetektiv deckt Betrug auf
Die Frage wurde durch einen Fall aus dem Jahr 2003 aufgeworfen. Damals war der Inhaber eines Ladens von einer Hebebühne fast sechs Meter in die Tiefe gestürzt. Nach einem Spitalaufenthalt blieb die Erwerbstätigkeit des Mannes nach seinen eigenen Angaben eingeschränkt. Die Schweizerische Mobiliar als Unfallversicherung zahlte ihm in der Folge die Behandlungskosten und Taggelder aus.
Im September 2004 stellte die Mobiliar ihre Zahlungen gestützt auf den Bericht eines Privatdetektivs ein. Seine Observationen hatten ergeben, dass der angeblich Arbeitsunfähige bis zu 12 Stunden täglich in seinem Geschäft tätig war. Nach Ansicht der Versicherung hatte er die Beschwerden damit nur simuliert.
Beschwerde zweimal abgewiesen
Das Berner Verwaltungsgericht segnete das Vorgehen der Versicherung im vergangenen August ab. Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hat die Beschwerde des Mannes in ihrer Sitzung vom Montag nun ebenfalls abgewiesen.
Gängige Praxis bei der IV
Nach Ansicht der Richtermehrheit besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Sozialversicherer die Observation möglicher Simulanten durch Privatdetektive in Auftrag geben, wie dies bei der IV schon zulässig ist. Die Berichte der privaten Ermittler seien als Beweismittel verwertbar.
Sozialversicherungsrecht als Grundlage
Laut dem Entscheid ergibt sich die Gesetzgrundlage für den Einsatz von Privatermittlern aus der Vorschrift im Gesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, wonach die Versicherer die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hätten. Dazu gehöre die Beweisbeschaffung.
Nur leichter Eingriff in Privatsphäre
Gemäss dem Gericht handelt es sich bei einer Observation, durchgeführt im öffentlichen Raum, nur um einen leichten Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen. Dieser Eingriff könne mit dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Missbräuchen in der Sozialversicherung gerechtfertigt werden.
Nicht erlaubt seien natürlich Beobachtungen aus dem Intim- oder Geheimbereich. Eben so wenig dürfe Versicherten eine «Falle» gestellt werden, indem sie etwa vom Ermittler zu einer Handlung verleitet würden, die sie von sich aus nicht vornehmen würden.
«Bedenkliche Signalwirkung»
Die beiden unterlegenen Richter des Bundesgerichts bewerteten den über Wochen dauernden Einsatz eines Privatdetektivs als nicht ganz so harmlos wie ihre Kollegen. Sie wiesen auf die Absicht des Bundesrates hin, das Problem explizit zu regeln. Dies lasse darauf schliessen, dass die aktuelle Gesetzesbasis eben nicht ausreiche.
Weiter sprachen sie von einer bedenklichen Signalwirkung über den Bereich der Sozialversicherung hinaus. Kantonale oder kommunale Sozialhilfebehörden könnten etwa fälschlicherweise davon ausgehen, dass Überwachungen ohne weiteres zulässig seien. (saua/jpb, sda)
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